Allgemeine Geschäftsbedingungen


closer.design

1. Geltungsbereich
2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang und Auftragsabwicklung
3. Fertigstellungstermine, Leistungserfüllung und Abnahme
4. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
5. Vergütung und Fälligkeit
6. Eigentumsvorbehalt
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
8. Gewährleistung und Haftung
9. Vorzeitiger Abbruch durch den AG
10. Schlussbestimmungen



1. Geltungsbereich
 
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma closer.design nachfolgend CD genannt mit ihren Vertragspartnern (Auftraggeber), nachfolgend AG genannt. Diese AGBs gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem AG, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.
1.2 Abweichende Bedingungen bedürfen jederzeit der Schriftform und gelten nur, wenn diese schriftlich von CD anerkannt werden. Ebenso sind entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs  nur dann wirksam, wenn diese von CD ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.3 Mit Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages oder Annahme des Angebotes gelten diese AGBs als angenommen.
 
2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang und Auftragsabwicklung
 
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit der Angebote betragen ab Angebotsdatum 30 Kalendertage.
2.2 Die Annahmeerklärung des Angebotes seitens des AGs kann (fern-) mündlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax oder Post seitens von CD zustande.
2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder dem Vertrag mit dessen Anlagen. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zu Grunde gelegten Auftragsdaten in sich schlüssig und korrekt sind sowie unverändert bleiben. Die durch nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertragsgegenstandes entstehenden Mehrkosten werden dem AG nach Absprache mit dem AG in Rechnung gestellt.
2.4 CD ist berechtigt, sich für die Ausführung vertraglicher Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen zu bedienen. In diesem Falle werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des AGs.
2.5 Der AG stellt die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten und Informationen zeitgerecht und unentgeltlich zur Verfügung. CD haftet nicht für das Nichteinhalten der vereinbarten Lieferfrist durch den verspäten Zugang der erforderlichen Unterlagen.
2.6 CD ist nicht verantwortlich, wenn durch eine lücken- oder fehlerhafte Datenlage das Ergebnis verfälscht und unrichtig dargestellt wird.
2.7 Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller an CD übergebenen Daten berechtigt und in Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AG CD von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt jegliche Kosten, die CD aufgrund der Inanspruchnahme Dritter wegen Rechtsverletzungen durch das vom AG schuldhaft vertrags- und/oder rechtswidrig zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen.
 
3. Fertigstellungstermine, Leistungserfüllung und Abnahme
 
3.1 Vom AG verspätet eingereichte Unterlagen, verspätete (Teil-)Abnahmen und Änderungswünsche des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfangs können eine Verschiebung des Fertigstellungstermins zur Folge haben, ohne dass dies zu einem Verzug führt. CD haftet nicht für das Nichteinhalten des vereinbarten Liefertermins aufgrund von Gegebenheiten, die der AG zu vertreten hat. In einem solchen Fall weist CD den AG auf etwaige Terminverschiebungen hin.
3.2 Ereignisse höherer Gewalt (Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, Streik, Störungen der Telekommunikation und der Stromversorgung etc.) berechtigen CD, den Liefertermin für die beauftragten Arbeiten um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom AG gegen CD resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den AG wichtige Termine und Ereignisse nicht eingehalten werden können oder nicht eintreten.
3.3 Grundsätzlich besteht im Rahmen der gesamten Auftragsabwicklung Gestaltungs- und Ideenfreiheit, insbesondere in den nicht näher definierten Bereichen der beauftragten Leistung. Daher steht nach Abgabe dem Vertragspartner, in einem vertretbaren Rahmen, genau ein Korrekturanspruch bezüglich der Gestaltung durch CD zu. Weitere Änderungswünsche des AGs werden nur gegen Mehrkosten durchgeführt.
3.4 CD verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Der AG kann Beanstandungen gleich welcher Art innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Leistung schriftlich geltend machen. Innerhalb dieses Zeitraums werden Korrekturen kostenfrei bearbeitet. Unter Korrekturen wird die Behebung offensichtlicher Fehler von CD verstanden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Leistung als mangelfrei angenommen.
3.5 CD ist nicht verpflichtet, Daten oder sonstige Projektunterlagen über den Auftragszeitraum hinaus aufzubewahren.
 
4. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
 
CD verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie im Rahmen eines Auftrages vom AG erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter als auch eventuell herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
 
5. Vergütung und Fälligkeit
 
5.1 In Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
5.2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 
5.3 Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert er von CD hohe finanzielle Vorleistungen, kann CD dem AG Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch nur als reine Arbeitsgrundlage für CD verfügbar sein.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann CD Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
5.5 Der AG verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von CD verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde diese gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
6.1 An allen von CD erstellten Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Alle Arbeitsunterlagen und elektronischen Daten, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung durch CD erstellt werden, verbleiben Eigentum von CD . CD ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen an den AG herauszugeben. CD schuldet mit der Bezahlung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, 3D Produktionsdateien usw. Wünscht der AG die Herausgabe von bestimmten Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat CD dem AG Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von CD geändert werden.
 
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
 
7.1 Alle durch CD erstellten Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.2 Dem AG werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
7.3 Über den Umfang der Nutzung steht CD ein Auskunftsanspruch zu. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von CD und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
7.4 An Zwischenergebnissen, nicht ausgeführten Konzepten und nicht abgenommenen Varianten der Arbeiten erwirbt der AG keine Nutzungsrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von CD nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.
7.5 Die durch CD erstellten Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von CD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt CD, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7.6 Vorschläge des AGs oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
7.8 Werden Arbeiten von CD in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen oder Broschüren veröffentlicht, ist CD als Bildautor zu nennen. Ein solcher Bildnachweis kann in folgender Form angebracht werden: „Visualisierungen: loser.design“.
7.9 CD behält sich das Recht vor, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeiten für Werbung in eigener Sache einzusetzen, es sei denn, dass durch eine gesonderte Regelung eine befristete oder unbefristete Geheimhaltung vereinbart wurde.
 
8. Gewährleistung und Haftung
 
8.1 CD haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von CD wird in der Höhe auf die vereinbarte Vergütung beschränkt, die sich aus dem betreffenden Auftrag ergibt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
8.2 Bei entstandenen Schäden an vom AG überlassenen Arbeitsunterlagen und Vorlagen ist die Haftung von CD auf den jeweiligen Materialwert beschränkt.
8.3 Mit der Genehmigung von Entwürfen und Reinausführungen durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. CD haftet nicht für die in den erstellten Arbeiten enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des AGs.
 
9. Vorzeitiger Abbruch durch den AG
 
9.1 Bei einem Abbruch eines Auftrags berechnet CD dem AG eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages.
9.2 Dem AG werden zusätzlich alle angefangenen Arbeitsschritte in Rechnung gestellt. Dabei wird eine bereits begonnene Arbeitsphase als abgeschlossen berechnet.
9.3 Die ganze oder teilweise Verwertung von bis zu diesem Zeitpunkt dem AG gelieferten Zwischenergebnissen bzw. Arbeitsergebnissen durch den AG bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung mit CD.
 
10. Schlussbestimmungen
 
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal. Auch für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz im Ausland hat bzw. ins Ausland verlegt, wird der Sitz von CD als Gerichtsstand vereinbart.

10.3 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


Stand: Mai 2020

 
 
 
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